Stirbt eine Person, die einen Vertrag mit einem sozialen Netzwerk unterhält, geht der Vertrag auf die Erben des Kontoinhabers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB über. Die Erben können einen Anspruch auf Zugang gegen das soziale Netzwerk geltend machen (BGH, 12.7.18 – III ZR 183/17).

Die Eltern einer minderjährigen Tochter begehrten nach ihrem Tod Zugang zu dem Facebookkonto des Kindes. Den Eltern war es nach dem Tod nicht möglich sich mit dem Passwort in das Konto einzuloggen, weil Facebook das Konto mittlerweile in den sogenannten Gedenkzustand versetzte. Die Inhalte bleiben während des Zustands erhalten. Ein Einloggen ist jedoch nicht mehr möglich. Die Eltern wollten anhand des Nachrichtenverlaufs der Tochter herausfinden, ob der U-Bahnunfall ein Suizid war.

Der BGH als Revisionsinstanz sprach den Eltern diesen Anspruch jetzt zu. Der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und Facebook ist im Wege der Universalsukzession auf die Eltern als Erben übergegangen.  Die Erben haben damit dieselben Rechte wie der Nutzer zu Lebzeiten. Die entsprechende Klausel über das Eintreten des Gedenkzustands ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam. Demnach kann durch AGBs nicht die Vererblichkeit ausgeschlossen werden.

Facebook führte das Persönlichkeitsrecht der Kommunikationsteilnehmer als Argument an. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Kommunikation kontobezogen und nicht personenbezogen sei. Nachrichten werden nur an das Benutzerkonto übermittelt, jedoch nicht unmittelbar an die dahinter stehende Person. Die Kommunikationspartner könnten auch zu Lebzeiten nicht darauf vertrauen, dass ihre Nachrichten ausschließlich von dem Kontoinhaber und nicht von Dritten gelesen werden würden.

Der BGH begründet seine Entscheidung ferner mit einem Vergleich mit analogen Inhalten. Tagebücher und Briefe können ebenfalls trotz ihren persönlichen Inhalten vererbt werden. Dies muss für digitale Inhalte ebenso gelten.

Auch die der Heranziehung der DSGVO führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese schützt gerade nur lebende Personen. Das Recht auf Datenschutz der Kommunikationspartner muss angesichts des Interesse der Erben zurückstehen.