Nutzungsvertrag mit sozialem Netzwerk vererbbar
Stirbt eine Person, die einen Vertrag mit einem sozialen Netzwerk unterhält, geht der Vertrag auf die Erben des Kontoinhabers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB über. Die Erben können einen Anspruch auf Zugang gegen das soziale Netzwerk geltend machen (BGH, 12.7.18 – III ZR 183/17). Die Eltern einer minderjährigen Tochter begehrten […]