Im Rahmen eines Referats fügten Schüler ein Foto, das sie bei einem Reiseportal fanden, samt Quellenangabe ihrem Referat hinzu. Die nordrhein-westfälische Schule veröffentlichte es daraufhin auf ihrer Internetseite. Der Fotograf und damit Urheber begehrt dafür nun Unterlassen und Schadensersatz gegen das Land NRW als Rechtsträger.
Als der BGH darüber zu entscheiden hatte, wandte er sich an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens. Dabei sollte geklärt werden, ob eine erneute Zustimmung des Urhebers erforderlich ist, wenn das Werk erneut veröffentlicht wird. Der EuGH bejahte dies gestern (EuGH, 7.8.2018 – C-161/17). Im Detail ging es dabei um die Frage, ob ein Werk, das auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urhebers zugänglich ist, bei einer weiteren Veröffentlichung auf einer anderen Seite ein „öffentliches Zugänglichmachen“ gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/28/EG und § 19a UrhG ist. Dabei geht es nicht um den Fall, dass das Foto verlinkt wird. Es wird vielmehr auf einem Server gespeichert und auf die andere Webseite hochgeladen.
Dafür ist nun auch die Zustimmung des Rechteinhabers nötig. Der EuGH begründete dies unter anderem damit, dass der Urheber andernfalls die Kontrolle und die Zugriffsmöglichkeit über sein Werk verlieren könnte. Anders als bei einer Verlinkung ist es für den Fotografen in diesem Fall schwieriger die Veröffentlichung zu verhindern oder zu beenden. Das Werk wäre vielmehr weiter abrufbar, auch wenn der Urheber die ursprüngliche Zustimmung widerruft. Darüberhinaus würde das Werk auch einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden, nämlich den Besuchern der anderen Webseite. Über das Erfordernis der erneuten Zustimmung erhält der Urheber zudem die Möglichkeit sich die Lizenz vergüten zu lassen.