Auf dem Internetportal Yelp können Nutzer Geschäfte, Restaurants oder beispielsweise auch Ärzte bewerten und ihnen bis zu fünf Sterne geben. Eine Betreiberin dreier Fitnessstudios im Raum München wehrte sich nun gegen das Bewertungsverfahren, da ihre Studios auf Yelp deswegen nur zwei bis drei Sterne in der Gesamtbewertung erhielten (OLG München, 13.11.2018 – 18 U 1280/16).

Das OLG München sprach ihr nun Schadensersatz zu. Der Grund dafür liegt in der Art und Weise zu die Gesamtbewertungen berechnet werden. In die Gesamtbewertung fließen nicht alle abgegebenen Bewertungen, sondern nur diejenigen, die als „empfohlen“ markiert werden. Ob eine Bewertung als „empfohlen“ gilt oder nicht, entscheidet eine Software von Yelp anhand von Merkmalen, die nicht in Gänze offenbart wurden. Ein Nutzer, der nur selten bewertet oder sich neu angemeldet hat, wird in der Gesamtschau eher nicht berücksichtigt. In dem Fall war es so, dass die Fitnessstudios eine schlechtere Gesamtbewertung erhielten, als wenn alle Beurteilungen eingeflossen wären. Das OLG München zog als Maßstab die Sichtweise eines objektiven Betrachters heran. Ein solcher würde davon ausgehen, dass alle abgegebenen Beurteilungen herangezogen wurden, befand das Gericht. Yelp konnte darüber hinaus nicht darlegen, warum die schlechtere Bewertung angezeigt wird und nicht der Durchschnittswert. Für das OLG München ist diese Vorgehensweise eines Bewertungsportals widersprüchlich und verzerrt das Erscheinungsbild.

Yelp muss nun je Fitnessstudio 800 € Schadensersatz sowie Zinsen zahlen und wird dazu verpflichtet zukünftig alle abgegebenen Bewertungen zu berücksichtigen. Eine Revision vor dem BGH ist jedoch möglich.