Ein Diskothekenbetreiber veranstaltete eine Party unter dem Namen „Ballermann“ und wurde anschließend von den Markeninhabern verklagt. Ein Ehepaar ließ sich vor etwa 20 Jahren den Begriff eintragen und damit markenrechtlich schützen. Seitdem ist der Begriff „Ballermann“ eine eingetragene Marke.

Die rund 700 D-Mark, die das Ehepaar für die Markeneintragung zahlte, haben sich mittlerweile rentiert. Sie führten ca. 400 Prozesse wegen Markenverletzungen und gewannen sie alle. Für jede Verwendung des Begriffs müssen sie eine Lizenz erteilen, wofür sie eine Lizenzgebühr erhalten.

Im vorliegenden Fall zahlte der Diskothekenbetreiber keine Lizenzgebühr an das Ehepaar und wurde anschließend auf Schadensersatz wegen der Markenrechtsverletzung verklagt. Das OLG München gab am 27.9.2018 dem Ehepaar Recht und gestand ihnen einen Anspruch in Höhe von 3.000 € zu. Zuvor zweifelte das OLG. Denn eine Markeneintragung kann gegenstandslos werden, wenn sich die Marke in eine Gattungsbezeichnung wandelt. Dazu muss es sich um einen Begriff handeln, der sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt hat und nur noch beschreibend ist. Dafür spricht beispielsweise, dass das Wort „Ballermann“ mittlerweile im Duden steht. Einen solchen Verlust des Markenrechts sah das OLG hier jedoch nicht. Somit kann das Ehepaar weiterhin Lizenzgebühren für die Nutzung des Begriffs verlangen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.