Ein Bier darf künftig nicht mehr als bekömmlich beworben werden. Dies entschied vergangene Woche der Bundesgerichtshof (BGH 17.5.18 – I ZR 252/16) und wies damit die vom OLG Stuttgart zugelassene Revision zurück.
Eine Brauerei aus dem Allgäu verwendet seit 1930 „Wohl bekomms!“ als Werbeslogan und deklarierte im Internet Biere mit 5,1 %, 2,9 % sowie 4,4 % als bekömmlich.
Der Verbraucherschutzverband Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) klagte dagegen auf Unterlassung und auf Erstattung ihrer Abmahnkosten. Der Kläger machte geltend, dass es sich bei dem Ausdruck „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt. Gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % keine solchen gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Gesundheitsbezogene Angaben für alkoholische Getränke sind damit in der Werbung unzulässig.

Der BGH versteht in dieser Entscheidung gesundheitsbezogene Angaben als solche, die durch den Genuss der Lebensmittel einen verbesserten Gesundheitszustand versprechen. Es fallen auch Angaben darunter, mit denen deutlich gemacht wird, dass sich ein Konsum der Lebensmittel nicht schädlich auswirkt, obwohl schädliche Auswirkungen in anderen Fällen mit dem Konsum einhergehen können. Dem Begriff lasse sich gerade nicht entnehmen, dass er sich nur auf den Geschmack beziehe.