Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Betreiber eines Internetanschlusses nicht für solche Urheberrechtsverletzungen haften, die Dritte über den Internetanschluss begehen. Jedoch ist ein Sperranspruch gem. § 7 Abs. 4 TMG möglich (BGH, 26.7.18 – I ZR 64/17).

Im vorliegenden Fall klagte der Rechteinhaber des Computerspiels „Dead Island“ auf Unterlassen und Erstattung der Abmahnkosten gegen den Inhaber des Internetanschlusses. Über den Internetanschluss wurde das Spiel als Filesharing 2013  angeboten. Der Beklagte bot öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebundene Tor-Exit-Nodes an.

Nach Rechtslage zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung haftet der Beklagte als Störer für die Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Internetanschluss begehen, sog. Störerhaftung. Der Beklagte sicherte seinen Zugang nicht ausreichend, entschied der BGH. Er hätte individuelle Passwörter und eine aktuelle Verschlüsselung verwenden können. Der Beklagte erhielt zuvor bereits zwei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, jedoch für andere Werke. Die Tatsache, dass der Hinweis auf die Störerhaftung auf eine andere Rechtsverletzung bezogen war, ändert an der Haftung nichts. Dies gilt auch für die Rechtsverletzung über den Tor-Exit-Node. Er hätte die Software für das Filesharing problemlos sperren können.

2017 wurde das Telemediengesetz jedoch überarbeitet. Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG kann der Anbieter eines Internetzugangs nicht mehr wegen einer rechtswidrigen Verletzung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der BGH zieht hier vorliegend diese neue Rechtslage heran, da Unterlassungsansprüche in die Zukunft wirken.

Der Anwendung der Norm stehen auch keine europarechtlichen Bedenken entgegen. Die europäischen Mitgliedsstaaten sind zwar verpflichtet eine  Möglichkeit zu schaffen, gegen den Anbieter gerichtlich vorzugehen. Deutschland ist dem jedoch mit § 7 Abs. 4 TMG nachgekommen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen. Aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ergibt sich, dass dieser Sperranspruch auch für drahtgebundene Internetzugänge gelten muss und nicht nur für WLAN-Zugänge. Ein solcher Sperranspruch kann eine Registrierungspflicht für die jeweiligen Nutzer, eine Zugangsverschlüsselung oder eine komplette Sperrung vorsehen.

Ob vorliegend ein solcher Anspruch auf Sperrung der Nutzung gegeben ist, entscheidet nun das OLG Düsseldorf. Der BGH hat den Fall zurückverwiesen.