Inhaber eines Internetzugangs haftet nicht aus Störerhaftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Betreiber eines Internetanschlusses nicht für solche Urheberrechtsverletzungen haften, die Dritte über den Internetanschluss begehen. Jedoch ist ein Sperranspruch gem. § 7 Abs. 4 TMG möglich (BGH, 26.7.18 – I ZR 64/17). Im vorliegenden Fall klagte der Rechteinhaber des Computerspiels „Dead Island“ auf Unterlassen und Erstattung der Abmahnkosten gegen den Inhaber […]