Der Arbeitgeber kann die Kündigung seiner Mitarbeiterin durch das Vorlegen von Videoaufnahmen rechtfertigen, auch wenn die Aufnahmen ein halbes Jahr alt sind. Aus dem Zeitablauf lässt sich nicht allein ein Beweisverwertungsverbot für die Aufnahmen ableiten, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Woche (BAG, 23.8.2018 – 2 AZR 133/18).
In dem Fall registrierte die Arbeitnehmerin in einem Zeitschriften- und Tabakhandel verkauften Tabak im Februar 2016 nicht in der Kasse. Videokameras zeichneten Ausschnitte der Kasse und die dort tätigen Mitarbeiter auf. Den Mitarbeitern war dies auch bekannt. Der Arbeitgeber bemerkte Unregelmäßigkeiten und sah deswegen im August 2016 die Aufnahmen durch. Als er die Handlungen der Mitarbeiterin entdeckte, kündigte er ihr schließlich fristlos. Er verlangt von der Arbeitnehmerin außerdem Schadensersatz.
Die Vorinstanz entschied die Kündigungsschutzklage zugunsten der Mitarbeiterin. Es läge ein Beweisverwertungsverbot vor, sodass die Aufnahmen nicht berücksichtigt werden dürften. Die Auswertung erfolgte der Vorinstanz nach zu spät und damit nicht mehr unverzüglich. Der Arbeitgeber verletzte damit eine datenschutzrechtliche Löschfrist.
Das BAG hob diese Entscheidung nun auf. Die Speicherung von Videoaufzeichnungen sei nicht deswegen unverhältnismäßig, weil zu viel Zeit zwischen Aufnahme und Auswertung liegt. Vielmehr soll eine Verwendung der Bilder solange möglich sein, wie die Tätigkeit arbeitsrechtlich verfolgt werden kann. Der Arbeitgeber muss nicht sofort seine Videoaufnahmen durchsehen. Es reicht stattdessen, wenn er dies bei aus hinreichenden Anlass tut.
Der Fall wird nun zurückverwiesen. Dann muss auch geklärt werden, ob die Videoaufzeichnung rechtmäßig war. Dies hat die Vorinstanz dahinstehen lassen, weil es für ihre Entscheidung nicht darauf ankam. Ob die Kündigung damit rechtmäßig war, ist somit noch nicht entschieden.