Heute am 25. Mai 2018 tritt die europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Muss man deswegen ab heute mit Abmahnungen rechnen?
Bisher wurden Anwälte vorwiegend bei urheber- und wettbewerbsrechtlichen Verstößen tätig und mahnten die Betroffenen ab. Rechtsanwälte müssen dabei immer einen Mandanten vertreten, der aktivlegitimiert ist. Im Wettbewerbsrecht ist dies jeder, der vergleichbare Dienstleistungen oder Waren anbietet.
Ob Abmahnungen von Wettbewerbern nach der DSGVO möglich sind, beurteilt sich danach, ob die Vorschriften wie Art. 13 DSGVO eine Regelung im Sinne des § 3a UWG darstellen. Bei datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG wurde dies bejaht. Jedoch könnte im Fall des DSGVO Art. 80 Abs. 2 DSGVO dagegen sprechen. Daraus könnte abgeleitet werden, dass die DSGVO die Rechtsfolgen abschließend regelt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 36. Auflage 2018, UWG § 3a Rn. 1.40a). Unterlassungsansprüche der Wettbewerber sind jedoch nicht als Rechtsfolge in der DSGVO vorgesehen. Es gibt zu der Frage allerdings noch keine Entscheidungen der Gerichte.
Selbst wenn bejaht wird, dass Vorschriften des DSGVO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt, muss die Norm im Interesse des Wettbewerbers sein. Die DSGVO dient jedoch dazu natürliche Personen zu schützen und ihnen Rechte zu verleihen.
Sollten Sie eine Abmahnung von einem Wettbewerber wegen einer fehlerhaften Datenschutzerklärung erhalten, sollten Sie deswegen umgehend dagegen vorgehen.
Verbände hingegen können Verstöße unproblematischer abmahnen, wenn sie anspruchsberechtigt sind. Die Verbände dürfen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handeln und sie benötigen ein öffentliches Interesse.
Der sicherste Schutz vor Abmahnungen ist es jedoch alle Vorgaben der DSGVO umzusetzen und sich damit nicht angreifbar zu machen. Sie sollten somit spätestens heute Ihre Datenschutzerklärungen überprüfen und nötige Einwilligungen einholen. Wir stehen Ihnen dabei gerne beratend zur Seite!