Der Facebook-Messenger sei kein soziales Netzwerk, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Somit steht der Antragstellerin kein Auskunftsanspruch gegen den Dienst zu (OLG Frankfurt 6.9.2018 – 15 W 27/18).

Die Freunde und Familienangehörigen der Antragstellerin erhielten über den Facebook-Messenger herabwürdigende Nachrichten über die Antragstellerin. Die Antragstellerin begehrte deswegen die Herausgabe der Namen, hinterlegten Daten sowie IP- und E-Mailadressen der unbekannten Personen. Facebook wurde zudem aufgefordert die Beiträge zu löschen.

§ 14 Abs. 3 TMG gewährt einen solchen Auskunftsanspruch. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein soziales Netzwerk handelt. § 1 Abs. 1 NetzDG definiert ein soziales Netzwerk als Telemediendienstanbieter, die mit Gewinnnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Das OLG Frankfurt vereinte das Vorliegen eines sozialen Netzwerks im Falle des Facebook-Messengers. Der Wortlaut und der Wille des Gesetzgebers spreche dagegen. Der Messenger sei vielmehr eine Form der individuellen Kommunikation wie Whatsapp. Individualkommunikation ist jedoch gerade vom NetzDG nicht erfasst. Für diese Einordnung spricht auch die Tatsache, dass Nachrichten anonym verschickt werden können.

Der Auskunftsanspruch gem. § 24 BDSG ist hier von § 14 Abs. 3 TMG gesperrt. Somit steht der Antragstellerin hier vorliegend kein Auskunftsanspruch zu.