Schreiben von Inkassounternehmen lösen bei Verbrauchern Druck aus, befand der BGH. Jedoch nicht so sehr, dass solche Schreiben eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 S. 1 UWG darstellen würden (BGH, 22.3.2018 – I ZR 25/17).
Im vorliegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Bayern, eine gemeinnützige Organisation, auf Unterlassen gegen ein Inkassounternehmen. Ein solches wird von Firmen beauftragt nicht gezahlte Forderungen einzutreiben. Die Verbraucherzentrale sah durch das Vorgehen der Inkassounternehmen die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher zu sehr eingeschränkt.
Dies lehnte der BGH in seinem nun erschienenen Urteil ab. Er sah durchaus, dass solche Schreiben Druck und Panik auslösen können und Inkassounternehmen eine mächtige Position einnehmen. Es handele sich jedoch noch um ein Druckmittel, das zulässig ist und somit keine aggressive geschäftliche Handlung gem. § 4 a Abs. 1 S. 1 UWG darstellt. Ein Verstoß liegt erst dann vor, wenn ein Verbraucher in einer unzulässigen Weise bedroht wird. So wäre es rechtswidrig, wenn es sich für den Verbraucher so darstellen würde, als wäre keine Verteidigung gegen die Forderung möglich. Dabei muss man auf einen durchschnittlichen Verbraucher abstellen, der keine juristische Vorbildung hat.
Im Fall wurden zuvor zwei Schreiben versandt, die den Verbraucher zur Zahlung aufforderten. In dem Schreiben des Inkassounternehmens wurde angekündigt, dass ein Mahnbescheid beantragt werden würde und dass bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung beginnen würde. Ein Verbraucher weiß jedoch, dass er sich im Prozess vor Gericht gegen die Zahlungsforderung verteidigen kann und somit nicht automatisch zur Zahlung verurteilt wird. Die Möglichkeit sich zu verteidigen wurde gerade nicht verschleiert. Dagegen liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor, wenn sich der Verbraucher der Forderung gegenüber schutzlos ausgeliefert sieht.