Das Partnerportal Parship darf nicht mehr mit dem Slogan „Deutschlands größte Partnervermittlung“ werben, entscheid das OLG München (8.11.2018 – 6 U 454/18). Der Konkurrent Lovescout 24 verklagte Parship, damit diese die Werbung unterlassen.

Um mit Alleinstellungsmerkmalen oder Superlativen zu werben, müssen hohe Anforderungen der Rechtsprechung eingehalten werden. Parship müsste tatsächlich das größte Partnerportal in Deutschland sein und müsste dies auch beweisen können. Der Werbende muss sich deutlich von der Konkurrenz abgrenzen. Ein geringer Vorsprung genügt hierfür nicht.

Zwischen Parship und Loveschout24 verhält es sich so, dass keines der beiden Portale eine überlegene Stellung auf dem Markt einnimmt. Beide haben mehr als zehn Millionen Nutzer. Parship argumentierte damit, dass sie mehr Premium-Mitglieder haben und die Nutzung des Slogans deswegen gerechtfertigt sei. Bei der Größenbeurteilung muss jedoch auf die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers abgestellt werden. Dieser lässt sich wohl kaum eine größere Zahl der Premium-Mitgliedschaften beeinflussen. Parship konnte sich ebenfalls nicht darauf berufen, dass sie sich Partnervermittlung statt Partner- oder Singebörse nennen.

Demnach müssen sie es künftig unterlassen weiter mit dem Slogan „Deutschlands größte Partnervermittlung“ zu werben.