Der Bundesgerichtshof entschied gestern (BGH, 15.5.18 – VI ZR 233/17), dass Aufnahmen mittels einer Dashcam datenschutzrechtlich verboten sind, aber als Beweis im Unfallhaftpflichtprozess geltend gemacht werden können. Es handelt sich dabei um Kameras, die den Verkehr aus Beweisgründen aus dem Auto heraus filmen.

Der Kläger und der Beklagte stehen in ihren Pkws auf einer zweispurigen Linksabbiegerspur nebeneinander und stoßen beim Abbiegen zusammen. Im Klägerfahrzeug befand sich eine Dashcam, die die Geschehnisse filmte. Die Vorinstanzen, das Amtsgericht und das Landgericht Magdeburg, befanden, dass die Aufnahme einem Beweisverwertungsverbot unterläge. Der Kläger legte daraufhin Revision beim BGH ein. Dieser hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht Magdeburg.
Die Videoaufzeichnung verstoße aufgrund einer fehlenden Einwilligung gegen § 4 BDSG und ist damit unzulässig. § 6 b Abs. 1 BDSG und § 28 Abs. 1 BDSG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der BGH führte aus, dass es keinen Grund für ein dauerhaftes und anlassloses Filmen gebe.
Der BGH räumt jedoch ein, dass kurzfristig gespeicherte und anlassbezogene Aufnahmen zulässig sein können. Als Beispiel führt er Kameras an, die ihre Aufnahmen nach kurzen Abständen dauerhaft überschreiben und nur bei Zusammenstößen langfristig speichern.

Aus dieser Unzulässigkeit folgt jedoch nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Die Aufzeichnung kann dennoch als Beweis verwertet werden, wenn sich dies aus einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung ergibt. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers und sein Anspruch auf rechtliches Gehör überwogen die Rechte des Beklagten. Dieser kann sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht im Speziellen auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein Recht am eigenen Bild berufen.
Das Ergebnis lässt sich damit begründen, dass sich der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignete. Das aufgezeichnete Geschehen war für jeden einsehbar und der Beklagte hat sich bewusst in den öffentlichen Verkehrsraum begeben. Dafür spricht ferner die Wertung des § 142 StGB. Dieser schützt das private Beweissicherungsrecht und die zivilrechtliche Durchsetzung der Ansprüche.

Ab dem 25. Mai 2018 muss bei einer Benutzung von Dashcams allerdings die DSGVO beachtet werden. Der Aufnehmende müsste somit seinen Informationspflichten nachkommen und gegebenenfalls eine Datenschutzfolgeabschätzung gem. Art. 35 DSGVO vornehmen.