Das OLG Köln entschied, dass die WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoße (13.7.2018 – Az. 6 U 180/17). Geklagt hat die Wetter Online GmbH, die eine Einschränkung der App begehrte. So sollten kostenfreie und werbefreie Wetterinformationen, die über amtliche Unwetterwarnungen hinausgehen, unterlassen werden. Die Wetter Online GmbH fühlte sich benachteiligt, weil die App des Deutschen Wetterdienstes aus Steuergeldern bezahlt wird und sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Dies lehnte das OLG Köln nun anders als die Vorinstanz ab. Bei der App handle es sich nicht um eine „geschäftliche Handlung“, die ein Verstoß erfordert. Der Deutsche Wetterdienst handle vielmehr aufgrund der gesetzlichen Anordnung. So gehört es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG (Gesetz über den Deutschen Wetterdienst) zu den Aufgaben meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit zu erbringen. Wettbewerbsrecht sei somit nicht anwendbar.
Das OLG Köln hob das Urteil des Landgerichts Bonn daraufhin auf und wies die Klage teilweise hinsichtlich des Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht ab. Die Wetter Online GmbH begehrt ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit der App. Dies muss jedoch ein Verwaltungsgericht entscheiden.