Antworten in Prüfungsaufgaben stellen personenbezogene Daten gem. Art. 4 Abs. 1 DSGVO dar, entschied der EuGH (EuGH, 20.12.2017, Az. 11 C-434/16).

Der Kläger begehrte Auskunft über seine personenbezogenen Daten, die die Prüfungsbehörde nach einer erfolglosen Steuerberaterprüfung über ihn hatte. Der Prüfling hat gem. Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung seiner Prüfungsarbeit in Kopie, entschied das Gericht. Die Antworten des Klägers und die Anmerkungen des Korrektors stellen personenbezogene Daten dar. Denn darunter werden gem. Art. 4 Ziff. 1 DSGVO alle Informationen über eine bestimmte natürliche Person verstanden. Unerheblich ist es dabei, ob der Korrektor den Prüfling im Zeitpunkt der Bewertung identifizieren kann. Die zur Identifizierung benötigten Daten müssen sich gerade nicht bei nur einer Person befinden. Hinzu kommt, dass personenbezogene Daten weit verstanden werden. Umfasst werden jegliche Informationen, sofern sie von der betroffenen Person handeln. Die Antworten in einer Prüfungsarbeit geben dabei Rückschlüsse über den Kenntnisstand und seine Fähigkeit zum kritischen Denken sowie über die Eignung zum angestrebten Beruf. Die Angaben des Korrektors geben dazu ebenfalls Anhaltspunkte.