Der EuGH gibt dem bayrischen Schloss Neuschwanstein Markenschutz. Das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ließ Neuschwanstein als Wortzeichen und somit als Unionsmarke eintragen. Der Markenschutz umfasst Dienstleistungen und Waren wie beispielsweise Kleidung, Spielwaren, Schmuckstück und Lederartikel.

Der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e.V. (BSGE) zog vor den EuGH in einem Nichtigkeitsverfahren. Das europäische Gericht erklärte diese Woche, dass es sich bei Neuschwanstein um eine schutzwürdige Unionsmarke handelt (6.9.2018 – Az. C-488/16 P).

Geografische Herkunftsbezeichnungen erhalten keinen Markenschutz. Umfasst sind davon die Bezeichnungen für Gebiete, Ortschaften oder Nationen, die im Warenverkehr genutzt werden, um die Herkunft zu verdeutlichen. Nicht schutzwürdig sind somit unter anderem Champagner oder Bordeaux.

Der EuGH entschied, dass es sich vorliegend nicht um eine solche geografische Herkunftsbezeichnung handle, auch wenn es geografisch auffindbar ist. Unerheblich ist, dass Dienstleistungen und Souvenirs der Marke am Schloss Neuschwanstein verkauft werden.

Der EuGH stand dem Wortzeichen auch Unterscheidungskraft zu. Der BGH sah dies in seiner Entscheidung anders und lehnte sie ab für das Vorliegen einer deutschen Marke. Ein Verbraucher würde Neuschwanstein nicht als Bezeichnung für ein Produkt erfassen, sondern als Namen einer Sehenswürdigkeit in Deutschland. Der Grund für die Differenz zwischen den Gerichten ist, dass sich das Recht für Unionsmarken von dem für deutsche Marken unterscheidet.

Mit der Entscheidung kann der Freistaat Bayern als Inhaber der Unionsmarke das Wortzeichen kommerziell nutzen. Andere Nutzer benötigen eine Lizenz vom Freistaat.

Der EuGH hat damit eine grundlegende Entscheidung für Unionsmarken getroffen. Es bleibt abzuwarten, ob Inhaber anderer Sehenswürdigkeiten nachziehen und eine Marke eintragen lassen.