Eine Hochschullehrerin lieh in der Bibliothek Bücher aus und überschritt die Ausleihfrist um mehr als einen Monat. Dafür fallen in der Regel Gebühren seitens der Hochschule an. In dem vorliegenden Fall war es so, dass die Professorin mit 50 Büchern in Verzug war. Die Gebühren dafür beliefen sich somit auf insgesamt 2.250 €. Die Gebühren und ihre Höhe seien angemessen, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun (VG Düsseldorf, 19.10.2018 – 15 K 1130/16). Die Gebühren der Hochschule Niederrhein setzen sich aus einer Säumnisgebühr pro Buch von 20 € und einer Verwaltungsgebühr von 25 € je Buch zusammen.

Die Professorin versuchte sich auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und die dort verankerte Freiheit von Lehre und Forschung zu berufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf zog aus dem Grundrecht aber nicht den Schluss, dass Lehrpersonen nicht an Ausleihfristen gebunden seien. Vielmehr müssen ihnen die Bücher nur zur Verfügung gestellt werden. Bevor Fristen auslaufen, besteht in der Regel die Möglichkeit die Ausleihfristen zu verlängern.

Auch die Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden. Sie seien für eine Überschreitung von mehr als einem Monat angemessen.

Es besteht noch keine Rechtskraft für das Urteil. Die Professorin könnte einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.