Bevor E-Mails zu Werbezwecken versandt werden, ist grundsätzlich eine Einwilligung des Kunden erforderlich. Es muss vorab dem E-Mailempfang zugestimmt werden. Davon kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Kunde bereits eine kostenlose Variante des Dienstes nutzt.

Das OLG München (15.2.2018 Az. 29 U 2799/17) hatte einen Fall zu entscheiden, indem ein Kunde kostenlos in einer Partnerbörse registriert war. Er erhielt ohne eine Einwilligung erteilt zu haben Werbung über die kostenpflichtige Variante von der Partnerbörse. Ein Verbraucherverband klagte daraufhin vor dem OLG gegen die Partnerschaftsbörse auf Unterlassen.

E-Mailwerbung ohne eine vorherige Einwilligung ist unzulässig und stellt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung dar. § 7 Abs. 3 UWG bestimmt dazu jedoch eine Ausnahme. Demnach handelt es sich nicht um eine unzumutbare Belästigung, wenn der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf die E-Mailadresse erhalten hat, der Unternehmer für ähnliche Waren oder Dienstleistungen wirbt, der Kunde nicht widersprochen hat und auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde. Bei der kostenpflichtigen Variante der Partnervermittlung muss es sich demnach um eine eigene ähnliche Dienstleistung handeln. Das Erfordernis der Ähnlichkeit wird streng beurteilt. Es muss derselbe Verwendungszweck verfolgt werden. Sowohl die kostenfreie als auch die kostenpflichtige Mitgliedschaft dienen der Partnervermittlung. Somit kann hier eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen angenommen werden.

Weiter erfordert der Ausnahmetatbestand, dass der Unternehmer die Adresse durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erhalten hat. Der Kunde hat hier die kostenlose Version verwendet. Es kam gerade nicht zu einem Kauf. Das OLG stellt bei dem Merkmal nicht auf einen möglichen Kauf, sondern auf den Vertragsschluss ab. Zwischen dem Kunden und der Partnerbörse kam im Zeitpunkt der Registrierung ein Austauschvertrag zustande. Die Voraussetzung liegt somit vor.

Dem Kunden wurde auch mitgeteilt, dass er der Nutzung widersprechen kann. Somit war in diesem Fall die Werbung per E-Mail zulässig. Werbung für andere Produkte wäre hingegen auch nach der Ausnahme nicht möglich.