Ein Ehepaar in Bayern fühlte sich beobachtet. Der Grund dafür war, dass der Nachbar eine Kamera an der Außenwand seines Wohnhauses anbrachte. Aus der Sicht des Ehepaars konnte er damit den angrenzenden Wintergarten einsehen und spielende Kinder beobachten. Die Nachbarn blicken auf eine Vielzahl an Nachbarkeitsstreitigkeiten zurück. Das Ehepaar erstattete gegen den Nachbarn Anzeige bei der Polizei. Die Polizei durchsuchte darauf die Wohnung. Dabei wurde anhand von live gezeigten Aufzeichnungen festgestellt, dass durch die Ausrichtung der Kamera nur das eigene Grundstück gefilmt wird und das Nachbargrundstück nicht erfasst wird. Die Ausrichtung kann zwar geändert werden, dies ist jedoch nur von außen an der Kamera möglich. Dazu müsste der Nachbar auf das Vordach steigen, um die Änderungen manuell vorzunehmen.
Das Amtsgericht München entschied nun den Fall und wies die Klage des Ehepaars ab (22.11.2018 – 213 C 15498/18).
Aus der Sicht des Gerichts ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, und Art. 2 Abs. 1 GG nicht betroffen, wenn nur die Möglichkeit besteht gefilmt zu werden.
Zudem habe der Nachbar ein Interesse daran sein Grundstück zu filmen. In der Vergangenheit kam es zu Vandalismus in dem jetzt überwachten Bereich. Hinzu kommt ein laut der Gerichts widersprüchliches Verhalten des Ehepaares. Sie haben selbst zwei Überwachungskameras an ihrem Haus installiert. Diese filmen dabei nicht nur das Grundstück, sondern nehmen auch Bereiche des öffentlichen Fußgängerweges auf.
Um künftige Nachbarkeitsstreitigkeiten zu verhindern, gilt es somit nur das eigene Grundstück zu filmen. Wenn Passanten auf dem Gehweg erfasst werden oder die Nachbarn ausgespäht werden, wird es hingegen problematisch.