Wenn man ein Verkaufsinserat bei eBay-Kleinanzeigen für den Verkauf einer Eigentumswohnung aufgibt und dabei seine Telefonnummer aufführt, muss davon ausgehen, dass man auch von gewerblichen Anbietern angerufen wird. In der Veröffentlichung ist eine dahingehende Einwilligung, sog. Opt-in zusehen, urteilte das OLG Karlsruhe (12.6.2018 – 8 U 153/17).
Die Klägerin veröffentlichte das Angebot online. Daraufhin meldete sich ein Mitarbeiter der Beklagten, die Maklerin ist. Der Mitarbeiter fragte, ob er die Wohnung Interessenten vorstellen dürfe. Er sagte dabei, dass dies für die Klägerin kostenfrei sei. Die Klägerin klage daraufhin auf Unterlassung solcher Telefonanrufe, da sie darin einen Werbeanruf sah.
Die Klage hatte vor dem OLG jedoch keinen Erfolg. Man müsse damit rechnen, dass sich auf ein solches Angebot nicht nur Private, sondern auch gewerbliche Interessenten und Makler melden würden, stellte das Gericht fest. Dies sei auch häufig im Interesse des Verkäufers, dessen Käuferkreis dadurch erweitert würde. In der Annonce befand sich auch kein Hinweis auf eine Einschränkung auf lediglich private Interessenten.
In dem vorliegenden Fall warb die Maklerin gerade nicht für eine kostenpflichtige Tätigkeit. Sie stellte vielmehr dar, dass sie kostenlos tätig werden würde. Der Anruf war damit rechtmäßig und stellte keine unzulässige Werbung dar.