In einem jetzt veröffentlichten Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass Versandhändler ihren Rechnungen keinen Aufruf beifügen dürfen, in dem sie die Kunden dazu auffordern eine Kundenbewertung abzugeben (BGH, 10.07.2017 – VI ZR 225/17). Dies stelle eine unzulässige Werbung dar.

Ohne eine vorherige Einwilligung des Kunden, darf der Händler dem Kunden keine Werbung ungefragt zusenden.

Der Kunde bestellte in dem zugrunde liegenden Fall über Amazon Marketplace ein Gerät zur Schädlingsbekämpfung. Die Rechnung erhielt er per E-Mail. Der Rechnung beigefügt war ein Passus, der den Kunden dazu aufrief eine positive Bewertung über den Kauf abzugeben. Der Käufer erhob dagegen eine Unterlassungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Richter dort sahen in dem Aufruf, dem keine Einwilligung vorausging, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Käufers. Die Verletzung kann der Veräußerer gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog geltend machen.

Der BGH urteilte, dass die Privatsphäre betroffen sei, wenn der Kunde ungefragt Werbung erhalte. Der Kunde habe ein Recht darauf in seinem Privatbereich nicht belästigt zu werden. Darunter fällt auch das Interesse keine unerwünschte Werbung zu erhalten. Der Begriff der Werbung wird dabei sehr weit gefasst. Zudem muss vorliegend die Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG beachtet werden. Dieser bestimmt, dass Werbung mittels elektronischer Post ohne Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt.

Andernfalls könnten andere Unternehmer sich ebenfalls dazu ermutigt sehen ebenfalls ihren Rechnungen Werbung beizufügen. Dies würde die Belästigung des Verbrauchers intensivieren.