Ein Hotel darf online nicht mit abgebildeten Sternen-Symbolen werben, wenn es nicht über eine entsprechende Sterneklassizifierung verfügt. Dies sei wettbewerbswidrig, entschied das OLG Celle (30.1.2018 – 13 U 106/17).
Die Betreiber warben mit „Hotel X ***“. Die abgebildeten Sterne waren dabei grün dargestellt. Das Hotel wurde jedoch nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) mit drei goldenen Sternen bewertet.
Für einen durchschnittlichen Betrachter entstehe der Eindruck das Hotel sei entsprechend in eine Komfort- und Qualitätskategorie eingeordnet worden, was jedoch nicht der Fall war. Dieser Eindruck werde nicht dadurch verhindert, dass die Sterne grün gefärbt sind, entschied das OLG. Es ist außerdem üblich, dass Hotels mit ihrer Sterneklassifizierung nach außen auftreten und damit werben. Für Kunden handelt es sich um eine entscheidende Angabe im Vergleich verschiedener Hotels. Hier warb das Hotel mit einer Angabe, die es gerade nicht von einer neutralen Stelle verliehen bekam. Es ist auch unerheblich, dass das Hotel nach einer Beantragung tatsächlich drei Sterne von der DEHOGA erhielt. Damit handelt es sich um eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.
Die Klägerin hat damit einen Anspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.