1990 wurde der Schauspieler Walter Sedlmayr von zwei Männern ermordet. Den Mördern steht nun kein Recht auf Vergessenwerden mehr zu (28.6.2018 – Az. 60798/10 und 65599/109). Die beiden Mörder, die bereits 2007 und 2008 aus der Haftanstalt entlassen wurden, beriefen sich auf ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK. Die beiden Männer versuchten sich gegen Berichterstattungen zu wehren, die auch Jahre nach der Tat noch erfolgten und online unter Nennung ihrer Namen und mit Bildern abrufbar waren. Sie zogen zunächst vor den BGH, der die Klage jedoch abwies. Donnerstag entschied nun der EGMR über die Beschwerde und wies sie ebenfalls ab.

Das öffentliche Interesse überwiegt vorliegend das Interesse der Beschwerdeführer, entschied der EGMR. 2004 als die Täter eine Wiederaufnahme ihres Verfahrens anstrebten, suchten sie selbst den Kontakt zu den Medien. Dieses Vorgehen war für die Entscheidung ausschlagend.

Das Gericht stellte klar, dass die Presse jedoch keine bewusst unwahren Tatsachen verbreiten darf. Vorliegend gab es daran allerdings keinen Zweifel. Hinzu kommt, dass die Presseartikel nur eingeschränkt abrufbar sind. Entweder muss man Abonnent sein oder den Zugriff einzeln bezahlen.