In dem Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, 5.6.2018 – C-210/16) entscheid der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der Betreiber einer Fanseite bei Facebook neben Facebook selbst für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist.
Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein betreibt bei Facebook eine Fanseite. Darüber kann die Wirtschaftsakademie auf statistische Auswertungen über ihre Besucher der Facebookseite zugreifen. Dazu werden Cookies verwendet, die jedem Besucher einen Code zuweisen. Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ordnete am 3.11.2011 an die Fanseite zu deaktivieren, da die Besucher nicht ausreichend auf die Verwendung von Cookies hingewiesen würden. Die Wirtschaftsakademie wendete sich gegen diesen Bescheid und begründete ihre Klage damit, dass sie sich die Datenverarbeitung von Facebook nicht zurechnen lassen müsse. Daraufhin rief das zuständige Bundesverwaltungsgericht den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 95/46 an, sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren.
Der EuGH urteilt, dass sowohl Facebook Ireland als Tochtergesellschaft als auch die Wirtschaftsakademie als Betreiber der Facebookseite Verantwortliche im Sinne der Richtlinie sind. Der EuGH stellt klar, dass ein Betreiber derjenige ist, der über die Ziele sowie Art der Datenverarbeitung mitentscheiden kann. Ein Betreiber einer Facebookseite kann auf demografische Angaben über seine Nutzer zugreifen, Vorlieben einsehen und erhält Details über das Kaufverhalten. Somit muss auch der Betreiber einer Facebookseite einen umfassenden Schutz herstellen.
Der EuGH urteilt weiter, dass die Zuständigkeit beim unabhängigen Landeszentrum lag gegen die Wirtschaftsakademie als auch gegen Facebook Germany vorzugehen. Dies gilt auch, wenn die Niederlassung Facebook Germany nur für Marketing verantwortlich ist und die Daten von Facebook Ireland verarbeitet werden. Das Landeszentrum war nach dem EuGH zuständig, ohne eine Kontrollstelle in Irland an ihrer Rechtmäßigkeitsprüfung beteiligen zu müssen. Das nationale gericht muss nun im Einklang mit dem Urteil des EuGH entscheiden.