<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kanzlei Majoyeogbe</title>
	<atom:link href="https://maj-law.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://maj-law.de</link>
	<description>Anwalt für Wettbewerbsrecht, Markenrecht &#38; IT-Recht</description>
	<lastBuildDate>Mon, 03 Dec 2018 06:47:12 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.5</generator>

<image>
	<url>https://maj-law.de/wp-content/uploads/2023/12/cropped-majlaw-favicon-32x32.webp</url>
	<title>Kanzlei Majoyeogbe</title>
	<link>https://maj-law.de</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Außenkamera am Nachbarhaus ist hinzunehmen</title>
		<link>https://maj-law.de/aussenkamera-am-nachbarhaus-ist-hinzunehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steffen Majoyeogbe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Nov 2018 08:39:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[AG München]]></category>
		<category><![CDATA[allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kameraüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbarschaftsstreit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://maj-law.de/?p=3931</guid>

					<description><![CDATA[Ein Ehepaar in Bayern fühlte sich beobachtet. Der Grund dafür war, dass der Nachbar eine Kamera an der Außenwand seines Wohnhauses anbrachte. Aus der Sicht des Ehepaars konnte er damit den angrenzenden Wintergarten einsehen und spielende Kinder beobachten. Die Nachbarn blicken auf eine Vielzahl an Nachbarkeitsstreitigkeiten zurück. Das Ehepaar erstattete gegen den Nachbarn Anzeige bei [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Ehepaar in Bayern fühlte sich beobachtet. Der Grund dafür war, dass der Nachbar eine Kamera an der Außenwand seines Wohnhauses anbrachte. Aus der Sicht des Ehepaars konnte er damit den angrenzenden Wintergarten einsehen und spielende Kinder beobachten. Die Nachbarn blicken auf eine Vielzahl an Nachbarkeitsstreitigkeiten zurück. Das Ehepaar erstattete gegen den Nachbarn Anzeige bei der Polizei. Die Polizei durchsuchte darauf die Wohnung. Dabei wurde anhand von live gezeigten Aufzeichnungen festgestellt, dass durch die Ausrichtung der Kamera nur das eigene Grundstück gefilmt wird und das Nachbargrundstück nicht erfasst wird. Die Ausrichtung kann zwar geändert werden, dies ist jedoch nur von außen an der Kamera möglich. Dazu müsste der Nachbar auf das Vordach steigen, um die Änderungen manuell vorzunehmen.</p>
<p>Das Amtsgericht München entschied nun den Fall und wies die Klage des Ehepaars ab (22.11.2018 – 213 C 15498/18).</p>
<p>Aus der Sicht des Gerichts ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, und Art. 2 Abs. 1 GG nicht betroffen, wenn nur die Möglichkeit besteht gefilmt zu werden.</p>
<p>Zudem habe der Nachbar ein Interesse daran sein Grundstück zu filmen. In der Vergangenheit kam es zu Vandalismus in dem jetzt überwachten Bereich. Hinzu kommt ein laut der Gerichts widersprüchliches Verhalten des Ehepaares. Sie haben selbst zwei Überwachungskameras an ihrem Haus installiert. Diese filmen dabei nicht nur das Grundstück, sondern nehmen auch Bereiche des öffentlichen Fußgängerweges auf.</p>
<p>Um künftige Nachbarkeitsstreitigkeiten zu verhindern, gilt es somit nur das eigene Grundstück zu filmen. Wenn Passanten auf dem Gehweg erfasst werden oder die Nachbarn ausgespäht werden, wird es hingegen problematisch.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Yelp muss Bewertungsverfahren ändern</title>
		<link>https://maj-law.de/yelp-muss-bewertungsverfahren-aendern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steffen Majoyeogbe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Nov 2018 16:09:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertungsportal]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinebewertung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Sternebewertung]]></category>
		<category><![CDATA[Yelp]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://maj-law.de/?p=3928</guid>

					<description><![CDATA[Auf dem Internetportal Yelp können Nutzer Geschäfte, Restaurants oder beispielsweise auch Ärzte bewerten und ihnen bis zu fünf Sterne geben. Eine Betreiberin dreier Fitnessstudios im Raum München wehrte sich nun gegen das Bewertungsverfahren, da ihre Studios auf Yelp deswegen nur zwei bis drei Sterne in der Gesamtbewertung erhielten (OLG München, 13.11.2018 – 18 U 1280/16). [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auf dem Internetportal Yelp können Nutzer Geschäfte, Restaurants oder beispielsweise auch Ärzte bewerten und ihnen bis zu fünf Sterne geben. Eine Betreiberin dreier Fitnessstudios im Raum München wehrte sich nun gegen das Bewertungsverfahren, da ihre Studios auf Yelp deswegen nur zwei bis drei Sterne in der Gesamtbewertung erhielten (OLG München, 13.11.2018 – 18 U 1280/16).</p>
<p>Das OLG München sprach ihr nun Schadensersatz zu. Der Grund dafür liegt in der Art und Weise zu die Gesamtbewertungen berechnet werden. In die Gesamtbewertung fließen nicht alle abgegebenen Bewertungen, sondern nur diejenigen, die als „empfohlen“ markiert werden. Ob eine Bewertung als „empfohlen“ gilt oder nicht, entscheidet eine Software von Yelp anhand von Merkmalen, die nicht in Gänze offenbart wurden. Ein Nutzer, der nur selten bewertet oder sich neu angemeldet hat, wird in der Gesamtschau eher nicht berücksichtigt. In dem Fall war es so, dass die Fitnessstudios eine schlechtere Gesamtbewertung erhielten, als wenn alle Beurteilungen eingeflossen wären. Das OLG München zog als Maßstab die Sichtweise eines objektiven Betrachters heran. Ein solcher würde davon ausgehen, dass alle abgegebenen Beurteilungen herangezogen wurden, befand das Gericht. Yelp konnte darüber hinaus nicht darlegen, warum die schlechtere Bewertung angezeigt wird und nicht der Durchschnittswert. Für das OLG München ist diese Vorgehensweise eines Bewertungsportals widersprüchlich und verzerrt das Erscheinungsbild.</p>
<p>Yelp muss nun je Fitnessstudio 800 € Schadensersatz sowie Zinsen zahlen und wird dazu verpflichtet zukünftig alle abgegebenen Bewertungen zu berücksichtigen. Eine Revision vor dem BGH ist jedoch möglich.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eine Frage des Geschmacks</title>
		<link>https://maj-law.de/eine-frage-des-geschmacks/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steffen Majoyeogbe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Nov 2018 07:50:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Frischkäse]]></category>
		<category><![CDATA[Geschmack]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlande]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://maj-law.de/?p=3924</guid>

					<description><![CDATA[Kann man allein den Geschmack eines Lebensmittels urheberrechtlich schützen? Der EuGH beantwortete diese am Dienstag mit „nein“. Anlass für die Entscheidung war eine Streitigkeit zwischen zwei niederländischen Streichkäseherstellern (13.11.2018, C-120/17 Levola Hengelo BV/ Smilde Foods BV). Die Klägerin, Herstellerin des Markenartikels „Heks’nkaas“, klagte gegen die Hersteller des günstigeren Produkts „Witte Wievenkaas“, das vorwiegend über ALDI [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kann man allein den Geschmack eines Lebensmittels urheberrechtlich schützen? Der EuGH beantwortete diese am Dienstag mit „nein“. Anlass für die Entscheidung war eine Streitigkeit zwischen zwei niederländischen Streichkäseherstellern (13.11.2018, C-120/17 Levola Hengelo BV/ Smilde Foods BV).</p>
<p>Die Klägerin, Herstellerin des Markenartikels „Heks’nkaas“, klagte gegen die Hersteller des günstigeren Produkts „Witte Wievenkaas“, das vorwiegend über ALDI vertrieben wird. Die Klägerin sah in dem Produkt der Konkurrenz eine unberechtigte Vervielfältigung und verlangte den Vertrieb zu unterlassen sowie eine Schadensersatzzahlung. 2011 sicherte sich die Hersteller Levola Hengelo BV die Rechte an dem originalen Rezept.</p>
<p>Das niederländische erstinstanzliche Gericht wies die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht fragte sich, ob der Geschmack urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Diese Frage legte das Gericht schließlich dem EuGH zur Entscheidung vor. Der EuGH verglich den Geschmack mit anderen Wahrnehmungen und kam zu dem Ergebnis, dass der Geschmack nicht voll objektiviert werden kann wie es bei optischen oder akustischen Einwirkungen möglich ist. Der Geschmack ist subjektiv und wird von Menschen abhängig vom Alter und der Präferenzen unterschiedlich wahrgenommen. Er kann somit vom den Geschmack eines anderen Produktes nicht klar abgrenzt werden. Damit kann der Geschmack Werk im Sinne der Richtlinie 2001/19 darstellen und unterfällt demnach nicht dem Schutzbereich der Richtlinie. Jetzt muss das niederländische Gericht abschließend urteilen.</p>
<p>Ein Rezept unterfällt ebenfalls nicht dem Urheberrecht. Herstellungsverfahren oder Ideen als solche können nicht geschützt werden, sondern nur Werke. Rezepte können jedoch durchaus ein Geschäftsgeheimnis darstellen und dadurch Schutz genießen.</p>
<p>Der EuGH hat durch sein Urteil der Lebensmittelindustrie viel Arbeit erspart. Andernfalls hätten zahlreiche Lebensmittelkonzerne den Geschmack ihrer Produkte urheberrechtlich schützen lassen müssen. Markteinführungen neuer Produkte werden zudem nicht noch weiter verkompliziert.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Deutschlands größte Partnervermittlung</title>
		<link>https://maj-law.de/deutschlands-groesste-partnervermittlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steffen Majoyeogbe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 11 Nov 2018 15:06:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Lovescout24]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[Parship]]></category>
		<category><![CDATA[Partnerbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Partnervermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://maj-law.de/?p=3921</guid>

					<description><![CDATA[Das Partnerportal Parship darf nicht mehr mit dem Slogan „Deutschlands größte Partnervermittlung“ werben, entscheid das OLG München (8.11.2018 – 6 U 454/18). Der Konkurrent Lovescout 24 verklagte Parship, damit diese die Werbung unterlassen. Um mit Alleinstellungsmerkmalen oder Superlativen zu werben, müssen hohe Anforderungen der Rechtsprechung eingehalten werden. Parship müsste tatsächlich das größte Partnerportal in Deutschland [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Partnerportal Parship darf nicht mehr mit dem Slogan „Deutschlands größte Partnervermittlung“ werben, entscheid das OLG München (8.11.2018 – 6 U 454/18). Der Konkurrent Lovescout 24 verklagte Parship, damit diese die Werbung unterlassen.</p>
<p>Um mit Alleinstellungsmerkmalen oder Superlativen zu werben, müssen hohe Anforderungen der Rechtsprechung eingehalten werden. Parship müsste tatsächlich das größte Partnerportal in Deutschland sein und müsste dies auch beweisen können. Der Werbende muss sich deutlich von der Konkurrenz abgrenzen. Ein geringer Vorsprung genügt hierfür nicht.</p>
<p>Zwischen Parship und Loveschout24 verhält es sich so, dass keines der beiden Portale eine überlegene Stellung auf dem Markt einnimmt. Beide haben mehr als zehn Millionen Nutzer. Parship argumentierte damit, dass sie mehr Premium-Mitglieder haben und die Nutzung des Slogans deswegen gerechtfertigt sei. Bei der Größenbeurteilung muss jedoch auf die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers abgestellt werden. Dieser lässt sich wohl kaum eine größere Zahl der Premium-Mitgliedschaften beeinflussen. Parship konnte sich ebenfalls nicht darauf berufen, dass sie sich Partnervermittlung statt Partner- oder Singebörse nennen.</p>
<p>Demnach müssen sie es künftig unterlassen weiter mit dem Slogan „Deutschlands größte Partnervermittlung“ zu werben.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fristen gelten auch für Professoren</title>
		<link>https://maj-law.de/fristen-gelten-auch-fuer-professoren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steffen Majoyeogbe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 04 Nov 2018 17:02:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 5 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Ausleihfristen]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Hochschulen]]></category>
		<category><![CDATA[Professoren]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://maj-law.de/?p=3918</guid>

					<description><![CDATA[Eine Hochschullehrerin lieh in der Bibliothek Bücher aus und überschritt die Ausleihfrist um mehr als einen Monat. Dafür fallen in der Regel Gebühren seitens der Hochschule an. In dem vorliegenden Fall war es so, dass die Professorin mit 50 Büchern in Verzug war. Die Gebühren dafür beliefen sich somit auf insgesamt 2.250 €. Die Gebühren [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Hochschullehrerin lieh in der Bibliothek Bücher aus und überschritt die Ausleihfrist um mehr als einen Monat. Dafür fallen in der Regel Gebühren seitens der Hochschule an. In dem vorliegenden Fall war es so, dass die Professorin mit 50 Büchern in Verzug war. Die Gebühren dafür beliefen sich somit auf insgesamt 2.250 €. Die Gebühren und ihre Höhe seien angemessen, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun (VG Düsseldorf, 19.10.2018 – 15 K 1130/16). Die Gebühren der Hochschule Niederrhein setzen sich aus einer Säumnisgebühr pro Buch von 20 € und einer Verwaltungsgebühr von 25 € je Buch zusammen.</p>
<p>Die Professorin versuchte sich auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und die dort verankerte Freiheit von Lehre und Forschung zu berufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf zog aus dem Grundrecht aber nicht den Schluss, dass Lehrpersonen nicht an Ausleihfristen gebunden seien. Vielmehr müssen ihnen die Bücher nur zur Verfügung gestellt werden. Bevor Fristen auslaufen, besteht in der Regel die Möglichkeit die Ausleihfristen zu verlängern.</p>
<p>Auch die Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden. Sie seien für eine Überschreitung von mehr als einem Monat angemessen.</p>
<p>Es besteht noch keine Rechtskraft für das Urteil. Die Professorin könnte einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verbraucherschutz gestärkt</title>
		<link>https://maj-law.de/verbraucherschutz-gestaerkt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steffen Majoyeogbe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Nov 2018 08:47:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Musterfeststellungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://maj-law.de/?p=3916</guid>

					<description><![CDATA[Ab heute kann die Musterfeststellungsklage eingelegt werden. Klagebefugt sind Verbraucherverbände und Verbraucherzentralen mit mehr als 350 Mitgliedern. Zuständig ist in Nordrhein-Westfalen allein das Oberlandesgericht Hamm. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der ADAC kündigten bereits an von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um die Interessen der Diesel-Geschädigten gegen die VW AG durchzusetzen. Andernfalls könnte die Verjährung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab heute kann die Musterfeststellungsklage eingelegt werden. Klagebefugt sind Verbraucherverbände und Verbraucherzentralen mit mehr als 350 Mitgliedern. Zuständig ist in Nordrhein-Westfalen allein das Oberlandesgericht Hamm.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der ADAC kündigten bereits an von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um die Interessen der Diesel-Geschädigten gegen die VW AG durchzusetzen. Andernfalls könnte die Verjährung der Ansprüche Ende diesen Jahres einsetzen.</p>
<p>Der Verbraucherverband könnte dann für die Verbraucher feststellen lassen, dass die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Die Verbraucher müssten in einem zweiten Schritt die Ansprüche selbst gegen das Unternehmen einklagen. Das Gericht wäre in dem Fall jedoch an die Feststellungen der Musterfeststellungsklage gebunden.</p>
<p>Ein Verbraucher, der sich der Musterfeststellungsklage anschließt, kann jedoch unabhängig von dessen Ausgang sein Recht alleine nicht mehr durchsetzen. Dies bestimmt § 610 Abs. 3 ZPO.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Nachbar darf musizieren</title>
		<link>https://maj-law.de/der-nachbar-darf-musizieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steffen Majoyeogbe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 28 Oct 2018 17:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbarschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rücksichtnahmepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Störer]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassen]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://maj-law.de/?p=3912</guid>

					<description><![CDATA[Ein Berufsmusiker darf in einem Reihenhaus außerhalb der Ruhezeiten Trompete spielen und Musikunterricht geben, auch wenn dies im Nachbarreihenhaus zu hören ist, entschied der BGH (26.10.2018 – V ZR 143/17).  Der beklagte Berufsmusiker übt im Erdgeschoss und in einem separaten Probenraum im Dachgeschoss in einem Wohngebiet. Er spielt nach eigenen Angaben dabei nicht mehr als [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Berufsmusiker darf in einem Reihenhaus außerhalb der Ruhezeiten Trompete spielen und Musikunterricht geben, auch wenn dies im Nachbarreihenhaus zu hören ist, entschied der BGH (26.10.2018 – V ZR 143/17).  Der beklagte Berufsmusiker übt im Erdgeschoss und in einem separaten Probenraum im Dachgeschoss in einem Wohngebiet. Er spielt nach eigenen Angaben dabei nicht mehr als zwei Tage in der Woche für maximal zweieinhalb Stunden und unterrichtet zwei Schüler. Die Nachbarn verlangten, dass der Musiker Maßnahmen ergreifen soll, damit die Musik in ihrem Haus nicht mehr zu hören sei. Das Landgericht Augsburg gab dem Klägerverlangen statt und verurteilte den Musiker dazu keinen Musikunterricht mehr zu geben und nur noch im Dachgeschoss innerhalb einer zeitlichen Begrenzung zu spielen.</p>
<p>Der BGH als Revisionsinstanz wog die Interessen der Nachbarn gegeneinander ab. Der Musiker ist nur zu einem Unterlassen verpflichtet, wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist. Bei dieser Beurteilung muss auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen abgestellt werden. Wenn der Musiker im Dachgeschoss spielt, können die Nachbarn dies im eigenen Wohnzimmer gar nicht und im eigenen Dachgeschoss nur leise hören. Wenn der Nachbar hingegen im Wohnzimmer übt, kann dies im Nachbarhaus im Wohnzimmer auf Zimmerlautstärke gehört werden.</p>
<p>Der BGH befand, dass das Musizieren als solches eine übliche und sozialanerkannte Freizeitbeschäftigung ist und in einem gewissen Rahmen hinzunehmen sei. Das Spielen sei ein Ausdruck der Persönlichkeitsentfaltung und von Bedeutung für die Lebensfreude. Den Nachbarn muss hingegen auch die Möglichkeit gegeben werden sich in ihren vier Wänden zurückzuziehen und sich zu entspannen. Ein Ausgleich dieser Interessen kann somit durch eine zeitliche Begrenzung im Einzelfall erfolgen. Als Richtwert legte der BGH für Werktage unter Berücksichtigung der Ruhezeit zwei bis drei Stunden als Probenzeit fest. Für Sonn- und Feiertage können ein bis zwei Stunden angesetzt werden. Das Muszieren im Wohnzimmer könne nicht gänzlich verboten werden und auch Musikunterricht sei in Grenzen hinzunehmen. Musiker sind hingegen auch zur Rücksichtnahme verpflichtet. Wenn die Nachbarn beispielsweise schwer erkrankt sind, muss das Musizieren zeitlich stärker begrenzt werden. Der BGH hat somit die Chance genutzt Richtlinien für künftige Fälle zu entwerfen und hat die Rücksichtnahmepflicht konkretisiert. Die beiderseitigen nachbarschaftlichen Interessen müssen stets in einen Ausgleich gebracht werden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine originalen Bilder ohne Zustimmung</title>
		<link>https://maj-law.de/keine-originalen-bilder-ohne-zustimmung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steffen Majoyeogbe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Oct 2018 07:01:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Amazon]]></category>
		<category><![CDATA[Berufung]]></category>
		<category><![CDATA[Kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://maj-law.de/?p=3909</guid>

					<description><![CDATA[Amazon darf keine originalen Bilder verwenden, wenn der Rechteinhaber dem nicht zugestimmt hat, entschied das Landgericht Berlin. In dem Fall nutzte Amazon Fotos des Herstellers, um Sportartikel der Marke Ortlieb zu vertreiben. Ortlieb selbst vertrieb nicht über Amazon, sondern nutzt andere Vertriebswege. Amazon legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Das Unternehmen zog die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Amazon darf keine originalen Bilder verwenden, wenn der Rechteinhaber dem nicht zugestimmt hat, entschied das Landgericht Berlin. In dem Fall nutzte Amazon Fotos des Herstellers, um Sportartikel der Marke Ortlieb zu vertreiben. Ortlieb selbst vertrieb nicht über Amazon, sondern nutzt andere Vertriebswege. Amazon legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Das Unternehmen zog die Berufung nach der Verhandlung am Mittwoch jedoch zurück. Das Kammergericht als zuständiges Gericht ließ erkennen, dass es sich der Ansicht des Landgerichts anschließen würde. Das Landgericht verurteilte Amazon wegen der Urheberrechtsverletzung zu einer Unterlassung der Verwendung, Auskunft sowie Schadensersatz.</p>
<p>Aus dem Urteil lässt sich ableiten, dass immer eine Urheberrechtsverletzung droht, wenn Fotos verwendet werden, wenn der Rechteinhaber seine Zustimmung nicht erteilt hat.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>E-Mailwerbung ohne Einwilligung</title>
		<link>https://maj-law.de/e-mailwerbung-ohne-einwilligung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steffen Majoyeogbe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Oct 2018 06:06:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[unzumutbare Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://maj-law.de/?p=3906</guid>

					<description><![CDATA[Bevor E-Mails zu Werbezwecken versandt werden, ist grundsätzlich eine Einwilligung des Kunden erforderlich. Es muss vorab dem E-Mailempfang zugestimmt werden. Davon kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Kunde bereits eine kostenlose Variante des Dienstes nutzt. Das OLG München (15.2.2018 Az. 29 U 2799/17) hatte einen Fall zu entscheiden, indem ein Kunde kostenlos in [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bevor E-Mails zu Werbezwecken versandt werden, ist grundsätzlich eine Einwilligung des Kunden erforderlich. Es muss vorab dem E-Mailempfang zugestimmt werden. Davon kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Kunde bereits eine kostenlose Variante des Dienstes nutzt.</p>
<p>Das OLG München (15.2.2018 Az. 29 U 2799/17) hatte einen Fall zu entscheiden, indem ein Kunde kostenlos in einer Partnerbörse registriert war. Er erhielt ohne eine Einwilligung erteilt zu haben Werbung über die kostenpflichtige Variante von der Partnerbörse. Ein Verbraucherverband klagte daraufhin vor dem OLG gegen die Partnerschaftsbörse auf Unterlassen.</p>
<p>E-Mailwerbung ohne eine vorherige Einwilligung ist unzulässig und stellt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung dar. § 7 Abs. 3 UWG bestimmt dazu jedoch eine Ausnahme. Demnach handelt es sich nicht um eine unzumutbare Belästigung, wenn der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf die E-Mailadresse erhalten hat, der Unternehmer für ähnliche Waren oder Dienstleistungen wirbt, der Kunde nicht widersprochen hat und auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde. Bei der kostenpflichtigen Variante der Partnervermittlung muss es sich demnach um eine eigene ähnliche Dienstleistung handeln. Das Erfordernis der Ähnlichkeit wird streng beurteilt. Es muss derselbe Verwendungszweck verfolgt werden. Sowohl die kostenfreie als auch die kostenpflichtige Mitgliedschaft dienen der Partnervermittlung. Somit kann hier eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen angenommen werden.</p>
<p>Weiter erfordert der Ausnahmetatbestand, dass der Unternehmer die Adresse durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erhalten hat. Der Kunde hat hier die kostenlose Version verwendet. Es kam gerade nicht zu einem Kauf. Das OLG stellt bei dem Merkmal nicht auf einen möglichen Kauf, sondern auf den Vertragsschluss ab. Zwischen dem Kunden und der Partnerbörse kam im Zeitpunkt der Registrierung ein Austauschvertrag zustande. Die Voraussetzung liegt somit vor.</p>
<p>Dem Kunden wurde auch mitgeteilt, dass er der Nutzung widersprechen kann. Somit war in diesem Fall die Werbung per E-Mail zulässig. Werbung für andere Produkte wäre hingegen auch nach der Ausnahme nicht möglich.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Weiterhin Markenschutz für &#8222;Ballermann&#8220;</title>
		<link>https://maj-law.de/weiterhin-markenschutz-fuer-ballermann/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steffen Majoyeogbe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Oct 2018 08:13:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenz]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Markeneintragung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://maj-law.de/?p=3903</guid>

					<description><![CDATA[Ein Diskothekenbetreiber veranstaltete eine Party unter dem Namen „Ballermann“ und wurde anschließend von den Markeninhabern verklagt. Ein Ehepaar ließ sich vor etwa 20 Jahren den Begriff eintragen und damit markenrechtlich schützen. Seitdem ist der Begriff „Ballermann“ eine eingetragene Marke. Die rund 700 D-Mark, die das Ehepaar für die Markeneintragung zahlte, haben sich mittlerweile rentiert. Sie [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Diskothekenbetreiber veranstaltete eine Party unter dem Namen „Ballermann“ und wurde anschließend von den Markeninhabern verklagt. Ein Ehepaar ließ sich vor etwa 20 Jahren den Begriff eintragen und damit markenrechtlich schützen. Seitdem ist der Begriff „Ballermann“ eine eingetragene Marke.</p>
<p>Die rund 700 D-Mark, die das Ehepaar für die Markeneintragung zahlte, haben sich mittlerweile rentiert. Sie führten ca. 400 Prozesse wegen Markenverletzungen und gewannen sie alle. Für jede Verwendung des Begriffs müssen sie eine Lizenz erteilen, wofür sie eine Lizenzgebühr erhalten.</p>
<p>Im vorliegenden Fall zahlte der Diskothekenbetreiber keine Lizenzgebühr an das Ehepaar und wurde anschließend auf Schadensersatz wegen der Markenrechtsverletzung verklagt. Das OLG München gab am 27.9.2018 dem Ehepaar Recht und gestand ihnen einen Anspruch in Höhe von 3.000 € zu. Zuvor zweifelte das OLG. Denn eine Markeneintragung kann gegenstandslos werden, wenn sich die Marke in eine Gattungsbezeichnung wandelt. Dazu muss es sich um einen Begriff handeln, der sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt hat und nur noch beschreibend ist. Dafür spricht beispielsweise, dass das Wort „Ballermann“ mittlerweile im Duden steht. Einen solchen Verlust des Markenrechts sah das OLG hier jedoch nicht. Somit kann das Ehepaar weiterhin Lizenzgebühren für die Nutzung des Begriffs verlangen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
